Wissenschaftler fordern namentliche Kennzeichnung von gentechnisch nachgebauten Organismen

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Künstlerische Rekonstruktion zweier Präriemammute (Illu.)

Copyright: Gemeinfrei (aus: William Berryman Scott, A history of land mammals in the western hemisphere, New York, 1913)

Trier (Deutschland) – Umweltjuristen und Biogeographen warnen vor den juristischen Folgen der leichtfertigen Verwendung wissenschaftlicher Namen für gentechnisch nachgebaute Organismen, wie sie etwa in Folge einer genetischen Wiederherstellung ausgestorbener Arten, wie dem Mammut, der Wandertaube oder Auerochsen diskutiert werden müssen.

Tatsächlich seien es die rasanten Fortschritte in der Gentechnik, die Wissenschaftler mittlerweile vor bislang ungeahnte Möglichkeiten stellen, bemerken die Forscher um Norman Wagner von der Universität Trier in einem Beitrag in der Fachzeitschrift „Science“ (DOI: 10.1126/science.aal4012): „Zwar gibt es bislang noch keine länger überlebensfähigen Erfolge dieser ‚De-Extinction‘ genannten Technik, doch wird diese Möglichkeit immer häufiger als ein möglicher Ausweg diskutiert, das Aussterben von Arten rückgängig zu machen.“

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In Ihrem Artikel beleuchten die Experten der Universität Trier die möglichen juristischen Konsequenzen und betonen, dass die Bemühungen der genetischen Wiederherstellung von Arten nur ungenaue Kopien der genetischen Vorlage sein werden: „Dies beruht zum einen darauf, dass in den meisten Fällen auch genetische Informationen einer Wirtsart verwendet werden müssen, aber auch darauf, dass bestimmte Merkmale wie zum Beispiel das erlernte Verhalten sich nicht in den Genen von Arten widerspiegeln.“

Da die meisten Naturschutzgesetze mit Listen von Artnamen verknüpft sind, sei die Benennung der wiederhergestellten Arten von besonderer Bedeutung für ihre rechtliche Einstufung. So würde man eine wiederhergestellte Art eventuell automatisch schützen, sollte sich ihr Name in einer der Listen zu Naturschutzgesetzen befinden.

Aus diesem Grund empfehlen die Trierer Wissenschaftler und ihre Kollegen, künstlich bzw. genetischen erschaffenen Arten mit einem eigenen Namen zu versehen oder diese klar als künstliche Produkte zu kennzeichnen. Dies könne etwa durch den Zusatz „recr“ für „recrearis“).

Damit würde beispielsweise ein genetisch „wiederbelebtes“ Präriemammut, dessen Vorbilder den lateinische Namen „Mammuthus columbi“ tragen, als „Mammuthus recr. columbi“ bezeichnet werden.

Auf diese Weise könnten juristische Unsicherheiten beseitigt und auch der praktische Umgang mit solchen Organismen erleichtert werden.

Darüber hinaus verweisen die Autoren des Beitrags darauf, „dass aufgrund der gentechnischen Entstehung solcher Arten eine Ansiedlung in Europa dem Gentechnikrecht unterliegen würde, die im Gegensatz zu den artenschutzrechtlichen Fragen nicht von der Benennung der Arten abhängt, jedoch deutlich strengeren Auflagen unterliegt.“

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